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   VG Hamburg, 01.09.2020 - 7 K 4650/18   

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VG Hamburg, 01.09.2020 - 7 K 4650/18 (https://dejure.org/2020,44157)
VG Hamburg, Entscheidung vom 01.09.2020 - 7 K 4650/18 (https://dejure.org/2020,44157)
VG Hamburg, Entscheidung vom 01. September 2020 - 7 K 4650/18 (https://dejure.org/2020,44157)
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  • BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 4.01

    Vorhaben- und Erschließungsplan; Bindung an Baunutzungsverordnung;

    Auszug aus VG Hamburg, 01.09.2020 - 7 K 4650/18
    Der aus § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB folgenden Entbindung des Plangebers von den Vorgaben der Baunutzungsverordnung bei der Gestaltung der Festsetzungen im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen steht die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, die nach dem Leitbild gemäß § 1 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 und 2 BauGB jeder Bauleitplanung inhärent ist, als begrenzendes Korrektiv gegenüber (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002, 4 CN 4/01, juris Rn. 16; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Krautzberger, Baugesetzbuch, 138. EL Mai 2020, § 12, Rn. 82f.; Spannowsky/Uechtritz/Busse, BeckOK BauGB, 50. Edition November 2018, § 12, Rn. 15; Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, BauGB, 14. Auflage 2019, § 12, Rn. 62).
  • OVG Hamburg, 11.09.2018 - 2 Bf 43/15

    Bauvorbescheid zur Errichtung eines Reihenmittelhauses; Festsetzung "RH" -

    Auszug aus VG Hamburg, 01.09.2020 - 7 K 4650/18
    Auch wenn der Gegenansicht, wonach ein Bauvorbescheid unabhängig von seinem Gegenstand gegenüber einer Baugenehmigung als aliud zu verstehen sein soll (vgl. insb. OVG Münster, Urt. v. 15.1.1992, 7 A 81/89, juris), auch für das Hamburgische Bauordnungsrecht zu folgen wäre (so OVG Hamburg, Urt. v. 11.9.2018, 2 Bf 43/15, juris Rn. 25), wäre die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids vorliegend zulässig, da dann jedenfalls eine zulässige Klageänderung gemäß § 91 VwGO festzustellen wäre.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.1992 - 7 A 81/89

    Erschließung; Rücksichtnahmegebot; Verkehr; Verkehrseinrichtungen;

    Auszug aus VG Hamburg, 01.09.2020 - 7 K 4650/18
    Auch wenn der Gegenansicht, wonach ein Bauvorbescheid unabhängig von seinem Gegenstand gegenüber einer Baugenehmigung als aliud zu verstehen sein soll (vgl. insb. OVG Münster, Urt. v. 15.1.1992, 7 A 81/89, juris), auch für das Hamburgische Bauordnungsrecht zu folgen wäre (so OVG Hamburg, Urt. v. 11.9.2018, 2 Bf 43/15, juris Rn. 25), wäre die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids vorliegend zulässig, da dann jedenfalls eine zulässige Klageänderung gemäß § 91 VwGO festzustellen wäre.
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